Leistungsbeschreibungen in LP6: funktional vs. detailliert

Blog • HOAI Leistungsphase 6

Leistungsbeschreibungen in LP6: funktional vs. detailliert

Auswirkungen auf Kosten und Nachträge bei öffentlichen Bauvorhaben

6. Dezember 2025
12 Min. Lesezeit
LP6 Redaktion
Leistungsbeschreibungen in LP6: funktional vs. detailliert

Kurzfassung: In der HOAI-Leistungsphase 6 (LP6) werden Mengen ermittelt, Leistungsbeschreibungen (LB) mit Leistungsverzeichnissen (LV) erstellt und die Vergabeunterlagen zusammengestellt. Kernprinzip ist die eindeutige und erschöpfende Beschreibung – alternativ ist eine funktionale LB (Leistungsprogramm) zulässig. Die Wahl der LB-Form steuert Preisbildung, Risikoallokation und Nachtragsanfälligkeit.

1) Ausgangspunkt: Was verlangt LP6?

LP6 umfasst u. a. das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen, das Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen sowie das Zusammenstellen der Vergabeunterlagen. Diese Grundleistungen sind in Anlage 10 HOAI ausdrücklich benannt.

2) Zwei Wege zur Leistungsbeschreibung

  • Detaillierte LB mit LV: Positionsbezogene Beschreibung nach Leistungsbereichen; Grundlage für Einheitspreise und Preisspiegel. Der Grundsatz lautet: eindeutig und erschöpfend, keine ungewöhnlichen Wagnisse für Bieter. Die Hinweise der ATV/DIN 18299 ff. sind zu beachten.
  • Funktionale LB (Leistungsprogramm): Beschreibung von Zweck, Zielen und Anforderungen; die Lösung (das „Wie") bleibt den Bietern überlassen. Rechtsgrundlage ist § 7c VOB/A; der Bestimmtheitsgrundsatz ist insoweit eingeschränkt, aber Ziele und Funktionen müssen unmissverständlich definiert sein (OLG Düsseldorf, Verg 56/18).
  • 3) Kosten- und Preisbildung

  • Detaillierte LB stützt belastbare Einheitspreise, Preisspiegel und Kostensteuerung, weil Mengen, Qualitäten und Abrechnungseinheiten festgelegt sind (ATV/DIN-Systematik).
  • Funktionale LB fördert Innovation und Variantenwettbewerb; Kalkulations- und Lösungsrisiken liegen stärker beim Bieter. Dennoch gilt: Anforderungen müssen so präzise sein, dass Wettbewerb um die beste Lösung möglich bleibt.
  • 4) Nachtragsrisiken – was typischerweise triggert?

  • Unklare/inkonsistente Beschreibung: Verstößt die LB gegen den Eindeutigkeitsgrundsatz (§ 7 VOB/A), drohen Streit über Bausoll und Mehrvergütung. Gerichte betonen, dass funktionale Elemente keine „Nachtragsfreiheit per se" bewirken; maßgeblich bleibt die Auslegung des gesamten Vertragswerks.
  • Änderungen/Zusatzleistungen: Bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen richtet sich die Vergütung – wenn keine Einigung – nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (ständige OLG-Rechtsprechung, z. B. OLG Düsseldorf 22 U 98/23).
  • Funktionale LB und Pauschale: Auch bei funktionaler LB sind Nachträge möglich, wenn der geforderte Erfolg über das ursprünglich Beschriebene hinausgeht (OLG Brandenburg 4 U 19/18; Analyse durch CMS).
  • 5) Entscheidungsmatrix: funktional oder detailliert?

    Geeignet für detaillierte LB (LV):

  • Ausführungs- und Qualitätsstand klar definierbar (z. B. Rohbaugewerke).
  • Fokus auf Preisvergleichbarkeit und Risikoarmut.
  • Geeignet für funktionale LB:

  • Ziel steht fest, Lösungspfad soll dem Markt überlassen werden (z. B. TGA-Systemlösungen, gebündelte Erneuerungsmaßnahmen).
  • Innovations- und Variantenwettbewerb erwünscht; Ziel- und Leistungsgrenzen müssen präzise gefasst sein (OLG Düsseldorf).
  • 6) Qualitätssicherung der Vergabeunterlagen in LP6

  • GAEB/STLB-Bau nutzen: Standardisierte, produktneutrale Textbausteine sichern Vollständigkeit und Eindeutigkeit; Gliederung entlang VOB/C.
  • VHB-Richtlinien anwenden: Das Vergabe- und Vertragshandbuch des Bundes liefert praxiserprobte Formblätter/Regeln für konsistente und rechtssichere Unterlagen.
  • ATV/DIN 18299-Hinweise beachten: Sie konkretisieren, welche Angaben in LB/LV zu machen sind (Baustellenverhältnisse, Ausführungsregeln, Abrechnungseinheiten).
  • 7) Praktische Umsetzung – Best Practices

  • 1.Anforderungsbild schärfen: Ziele, Schnittstellen, Nebenleistungen, Toleranzen und Abgrenzungen explizit beschreiben (Eindeutigkeit § 7 VOB/A).
  • 2.Mengen belastbar ermitteln: Auf Basis der Ausführungsplanung und GAEB-konformer Struktur (LV-Positionen eindeutig, messbar, abrechenbar).
  • 3.Bieterfragen antizipieren: VHB-Formblätter und Checklisten nutzen; produktneutrale Spezifikationen, klare Wertungskriterien.
  • 4.Funktional? Dann sauber zielen: Zweck, Leistungsgrenzen, Mindeststandards und Dokumentationspflichten definieren; Bestimmtheit trotz Lösungsspielraum (OLG Düsseldorf).
  • 5.Nachtragsprävention: Keine Bedarfspositionen ohne Not; Änderungen vertraglich abbilden; für Mehr-/Zusatzleistungen frühzeitig belastbare Nachtragsgrundlagen schaffen (Kosten + Zuschläge).

  • Fazit

    Die Wahl zwischen funktionaler und detaillierter Leistungsbeschreibung in LP6 ist eine strategische Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Kosten, Risiken und Nachtragsanfälligkeit. Während detaillierte LB maximale Preistransparenz und Risikoarmut bietet, ermöglicht funktionale LB Innovation und Variantenwettbewerb. Entscheidend ist in beiden Fällen die präzise, eindeutige Formulierung der Anforderungen unter Beachtung der VOB/A-Grundsätze und GAEB-Standards.

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